Schmitten, den 3. Mai 2019

Windpark Weilrod: Erfolg der Feldberginitiative e.V. vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH)


Klageabweisung in erster Instanz war rechtswidrig. Die Berufung wurde zugelassen. Die Anfechtung der Genehmigung wird jetzt vom VGH überprüft.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. (Az.: 8 K 395/15 F) hatte am 24. Februar 2017 nach über zwei Jahren Verfahrensdauer rein aus formalen Gründen die Klage der Feldberginitiative e.V. gegen die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Genehmigung für den Windpark Weilrod abgewiesen. Dies geschah ohne sich mit den fundierten gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vorgebrachten naturschutzrechtlichen Einwänden überhaupt zu befassen. Die Feldberginitiative e.V. hatte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt (vgl. Pressemitteilung vom 9. März 2017).

Der VGH hat am 30. April 2019 nun wie folgt beschlossen: „Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017 zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 A 918/19 fortgesetzt.“ Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der VGH bestätigt damit die Position der Feldberginitiative e.V. als anerkannter und damit klageberechtigter Umweltverband nach § 3 UmwRG. Das nun aufgehobene Verwaltungsgericht hatte die Klage der Feldberginitiative e.V. fälschlich mit der Begründung abgewiesen, dass sie noch gar nicht als Umweltverband anerkannt gewesen sei, als sie die Klage einlegte. Das Verwaltungsgericht gelangte zu der überraschenden Einschätzung, dass die Feldberginitiative e.V. auch gar nicht als Umweltverband anerkennungsfähig sei. Es widersprach damit dem zwischenzeitlich ergangenen und bestandskräftigen Anerkennungsbescheid vom 3. März 2015 durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Diese kaum nachvollziehbare Entscheidung hat der VGH jetzt korrigiert:

Der VGH stellt in der Begründung des Beschlusses klar, dass die Feldberginitiative e.V. zutreffend geltend gemacht habe, „das Verwaltungsgericht habe die Anerkennungsfähigkeit der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG rechtswidrig verneint. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstößt aufgrund der von ihm vorgenommenen eigenständigen Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 UmwRG trotz der vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgten Anerkennung der Klägerin gemäß § 3 UmwRG gegen das Umweltrechtsbehelfsgesetz und dessen unionsrechtliche Grundlagen.“

Weiter heisst es: „Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Unrecht nach seiner eigenständig vorgenommenen Prüfung wegen des seiner Ansicht nach nicht hinreichend bestimmten räumlichen Tätigkeitsgebiets der Klägerin das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung verneint.“

Nachdem das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem mittlerweile rechtskräftigen Zwischenurteil zur Zulässigkeit der Anfechtungsverfahren betreffend den Windpark Kuhbett (Bad Camberg) bereits die Position der Feldberginitiative e.V klar gestärkt hatte (vgl. Pressemitteilung vom 23. August 2018), ist die Stellung der Feldberginitiative e.V. als anerkannter Umweltverband mit dem unanfechtbaren Beschluss des VGH Kassel nun endgültig gerichtlich bestätigt.

Vorstandsmitglied Steffen Stohrer erklärt: „Wir freuen uns natürlich über die Entscheidung. Es ist aber ausgesprochen ärgerlich, dass über viele Jahre lang nur formale Fragen das Gerichtsverfahren bestimmten, denn es geht um den Natur- und Umweltschutz. Nun wird endlich nach über fünf Jahren seit der Genehmigung des Windparks eine vollumfängliche materielle umweltrechtliche Prüfung des Genehmigungsbescheids vor dem VGH in Kassel erfolgen. Wir sind optimistisch, dass wir am Ende auch in der Sache selbst Erfolg haben werden und die Genehmigung des Windparks Weilrod aufgehoben wird.“